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Die Altersteilzeit seit 1.7.2004 Das Altersteilzeitgesetz wurde zum 01. Juli 2004 geändert. Aufgrund der Gesetzesänderung war eine Anpassung und Neufassung des Konzern Altersteilzeit Tarifvertrages (KonzernAtzTV) ebenfalls rückwirkend zum 01. Juli 2004 notwendig. Ich möchte mit dieser Kurzinformation einen Überblick über die vorhandenen Möglichkeiten und deren Auswirkungen geben.
Diese Information ersetzt auf gar keinen Fall das persönliche Informationsgespräch mit den Versichertensprechern, (und/oder der Rentenversicherung, der Krankenkasse) und dem Arbeitgeber. Da jedes Versicherungsleben unterschiedlich verläuft und auch unterschiedliche Einkommen erzielt werden, kann eine pauschale Antwort zu eventuell entstehenden Nachteilen nicht gegeben werden.
Voraussetzungen für die Altersteilzeit
Der KonzernAtzTV gilt für Arbeitnehmer des DB Konzerns, welche in einer gesonderten Anlage aufgezählt sind und unter
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit ist der Abschluss eines Vertrages, der die befristete Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach deren Ablauf zum Inhalt hat (Altersteilzeitvereinbarung). Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung besteht nicht! Die Altersteilzeitarbeit muss spätestens zum Beginn des Kalendermonats nach Vollendung des 59 Lebensjahres beginnen. Sie darf einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten nicht unter und einen Zeitraum von 72 Kalendermonaten grundsätzlich nicht überschreiten. Einzelvertraglich kann eine Altersteilzeitvereinbarung mit mehr als 72 Kalendermonaten Dauer vereinbart werden.
Übergangsregelung bei Inkrafttreten des KonzernAtzTV Arbeitnehmer die vor Inkrafttreten des neuen KonzerAtzTV eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben und bei denen die Altersteilzeitarbeit erst nach dem 30. Juni 2004 beginnt, können die Altersteilzeitvereinbarung hinsichtlich Arbeitsentgelt und Aufstockungszahlung und Zahlung des Urlaubsgeldes bzw. der jährlichen Zuwendung einvernehmlich ändern.
Die Altersteilzeitvereinbarung ist so abzuschließen, dass der Arbeitnehmer nach Ende der Altersteilzeitarbeit eine Altersrente beanspruchen kann. Die Altersteilzeitarbeit beträgt 50% der tarifvertraglichen Arbeitszeit, die mit dem Arbeitgeber vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Es muß allerdings weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III vorliegen. Der KonzernAtzTV geht davon aus, dass überwiegend das sogenannte "Blockmodell" vereinbart wird, d.h., daß z.B. bei einer Vereinbarung von 24 Monaten Altersteilzeit ein Jahr in Vollzeit gearbeitet wird und sich ein Jahr Freistellungsphase anschließt.
Nach dem Zeitraum der Freistellungsphase erfolgt unmittelbar das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Altersrente (Bedingung ist allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind!). Wichtig rechtzeitig Rentenantrag stellen.
Die Arbeitnehmer müssen bei dieser Vereinbarung nicht zum Arbeitsamt.
Für die gesamte Dauer der ATZ erhält der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt und eine Aufstockungszahlung
Das Urlaubsgeld sowie die jährliche Zuwendung werden im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe gewährt. In den Folgejahren erfolgt die Zahlung in Höhe von 50 %. Im Jahr des Ausscheidens wird die jährliche Zuwendung anteilig gewährt. Die Zahlung des Urlaubsgelds sowie der jährlichen Zuwendung wird während der Altersteilzeit anteilig monatlich gezahlt, die vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ermittelt wird. Dies wirkt sich auf die monatliche Aufstockungszahlung positiv aus. Auch bei der Jahresbetrachtung ergibt sich durch die monatliche Auszahlung eine höhere Nettoauszahlung wie vorher, da sich die bisherigen hohen Steuerbelastungen in den Zahlmonaten Juni und November auf das gesamte Jahr verteilen und damit reduzieren.
Zur Minderung des Rentenverlustes, den der Arbeitnehmer durch den vorzeitigen Rentenbeginn erleidet erhält er folgende Abfindung: 60. Lebensjahr vollendet 12.000 Euro 61. Lebensjahr vollendet 10.000 Euro 62. Lebensjahr vollendet 8.000 Euro 63. Lebensjahr vollendet 6.000 Euro 64. Lebensjahr vollendet 4.000 Euro
Der Abfindungsbetrag wird frühestens zum Beginn der ATZ ausbezahlt, wenn der Mitarbeiter sich verpflichtet den Betrag in eine Gruppenrentenversicherung oder einen Investmentsparplan einzuzahlen. Ansonsten erst zum Zeitpunkt der Beendigung der ATZ ohne Zinsen. Der Mitarbeiter, der den Abfindungsbetrag in die Gruppenrentenversicherung eingezahlt hat, kann sich bis zu drei Monate vor Auszahlung der monatlichen Rente entscheiden, ob er dieses Geld (incl. Zinsen) in einer Summe ausgezahlt haben möchte. Erhält der Arbeitnehmer ein arbeitgeberseitiges Altersteilzeitangebot und nimmt er dieses nicht innerhalb einer Frist von einem Monat an, reduziert sich bei einem späteren Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung der entsprechende Abfindungsanspruch um jeweils 2.000 Euro.
Der Erholungsurlaub regelt sich im Blockzeitmodell derart, dass in dem Urlaubsjahr, in dem die Freistellungsphase beginnt, ein Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der in dieses Urlaubsjahr grundsätzlich nach den Bestimmungen, wie sie für Teilzeitbeschäftigte zur Anwendung kommen. Vor Eintritt in die Freistellungsphase wird der Urlaub für die vollen Kalendermonate des Urlaubsjahres anteilig berechnet und gewährt.
Im Krankheitsfall zahlt die DB AG von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an für längstens 78 Wochen als Aufstockungsleistung die Differenz zwischen der bezogenen Entgeltersatzleistung, der von der Bundesanstalt für Arbeit gemäß Altersteilzeitgesetz erbrachten Leistung auf 85% (BEV =83%)
Achtung wichtig! Der Ausübung von Altersteilzeit stehen Zeiten nach der Ausübung gleich, für die Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wurde, sofern der Arbeitgeber die erforderlichen Aufstockungsbeträge gezahlt hat. Für Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen kann somit nur Altersteilzeit vorliegen, wenn der Berechnung der Entgeltersatzleistung das verringerte Regelentgelt der Altersteilzeit zu Grunde gelegt wurde. Sollte sich das Krankengeld aus einem Entgeltabrechnungszeitraum mit Vollzeit-Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit berechnen, kann somit für die Zeit des Krankengeldbezuges Altersteilzeit nicht angenommen werden. Das bedeutet das unter Umständen die Voraussetzungen (24 Monate Altersteilzeit) zur Erfüllung der Altersrente nicht erfüllt sind und somit kein Rentenanspruch besteht!
Für die Dauer der ATZ erhält der Arbeitnehmer Fahrvergünstigung wie ein Vollzeitarbeitnehmer.
Diese Information ersetzt auf gar keinen Fall das persönliche Informationsgespräch mit den Versichertensprechern, (und/oder der Rentenversicherung, der Krankenkasse) und dem Arbeitgeber !
Lassen Sie sich bei Ihrem Versichertensprecher an einem der Sprechtage beraten.
Sprechtagtermine erfahren Sie über Ihren zuständigen Personal- oder Betriebsrat sowie über die Betreuungsstellen des BEV.
Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen (Schwerbehindertenausweis, Versicherungsverlauf, evtl. Startgutschrift, Angebot des Arbeitgebers) zur Beratung mit. <script src="http://hit.tripod.lycos.de/tracker.js"></script> <script>LycosHit()</script>
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