Regierung stellt Weichen bei Alterssicherung und mehr Beschäftigung für Ältere

Das Bundestag und der Bundesrat haben ein Maßnahmenbündel zur Verbesserung der Beschäftigungschancen für Ältere (Initiative 50plus) und die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Weg gebracht. Themen waren darüber hinaus der Rentenversicherungsbericht 2006 sowie Stand und Weiterentwicklung der geförderten Altersvorsorge. Dazu die Erklärung von Arbeits- und Sozialminister Franz Müntefering, weitergehende Informationen und die Gesetzentwürfe:

  1. Hintergrund und Einführung
  2. Rente mit 67
  3. Rentenversicherungsbericht
  4. Initiative 50plus
  5. Auf dem richtigen Weg

Rente mit 67

Vor dem Hintergrund des fortschreitenden demografischen Wandels steht die gesetzliche Rentenversicherung vor großen Herausforderungen. Die zu niedrige Geburtenrate und die steigende Lebenserwartung verändern das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern drastisch. Verantwortlich handelnde Politik muss jetzt auf die Entwicklungen reagieren und handeln, damit die Rentenversicherung für alle Generationen ein verlässliches und leistungsstarkes Instrument der Alterssicherung bleibt.

Die allgemeine Regelaltersgrenze wird zwischen 2012 und 2029 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt. Eine wichtige Ausnahme wird es geben. Um Härten für Versicherte mit besonders langjähriger und daher regelmäßig besonders belastender Berufstätigkeit abzufedern, wird eine neue Altersrente eingeführt: Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie aus Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr nachweist, kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Davon dürften insbesondere auch Arbeiter und Handwerker profitieren, die meist schon in jungen Jahren ihre Lehre begonnen haben. Sie sollen künftig für ihre volle Rente nicht länger arbeiten müssen als heute. Ihnen bleibt ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat erspart, wenn sie mit 65 Jahren in Rente gehen.

In Anlehnung an diese Regelung gilt: Wer nicht auf die 45 Jahre kommen kann, weil er nach 35 Pflichtbeitragsjahren (ab 2024: 40 Pflichtbeitragsjahre) erwerbsgemindert wird, für den bleibt es beim heute geltenden abschlagsfreien Renteneintritt mit 63 Jahren.

Die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre - künftig also vier Jahre vor der Möglichkeit des abschlag­freien Bezugs - wird mit einem Renten­abschlag von 14,4 Prozent verbunden sein (je Monat 0,3 Prozent). Der Korridor des Renteneintritts wird also zwi­schen 63 und 67 Jahren liegen, statt zwischen 60 und 65 Jahren wie bisher.

Darüber hinaus wird das Rentenzugangsalter auch bei den anderen Rentenarten angehoben. Zum Beispiel wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwer­behinderte Menschen stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei einer frühest­möglichen Inan­spruchnahme drei Jahre vor dem abschlag­freien Bezug.

Die Anhebung der Altersgrenzen für den Rentenabzug und die deutliche Verkürzung der Zahldauer des Arbeitslosengeldes I sind unverrückbare Schritte, um Frühverrentungsmöglichkeiten, die immer zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen, abzubauen.

Allgemeiner Vertrauensschutz ist im Wesentlichen dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in sehr moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von fünf Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, ihre Planungen anzupassen.

Vertrauensschutz bei Altersteilzeitvereinbarungen

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen sieht vor, dass die bis einschließlich 1954 geborenen Versicherten, die vor dem Stichtag 31. Dezember 2006 bereits eine Altersteilzeitvereinbarung verbindlich abgeschlos­sen haben, von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen sind. Für sie verbleibt es beim heute geltenden Rentenrecht sowohl im Hinblick auf den frühestmöglichen Beginn der Altersrenten als auch im Hinblick auf die Höhe der Abschläge bei Beginn der Alters­rente vor Alter 65. Ein Rentenbezug ohne Abschlag ist für sie weiterhin ab Alter 65 mög­lich.

Diese Vertrauensschutzregelung ist notwendig, weil die getroffenen individuellen Verein­barungen über eine Beschäftigung in Altersteilzeit rechtlich verbindlich sind und daher nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Da Altersteilzeitvereinbarungen - ebenfalls rechtlich verbindlich - die Beendigung der Beschäftigung ab dem Ende der Altersteil­zeit zum Gegenstand haben, sind Altersteilzeitvereinbarungen auf eine bestimmte Altersgrenze und für eine bestimmte Altersrente ausgerichtet. Nach dem Konzept des Altersteilzeitgesetzes soll der Arbeitnehmer über Altersteilzeitarbeit nahtlos in die Rente (den Ru­hestand) eintreten.

Die Festlegung eines Stichtags ermöglicht es, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Altersteilzeitvereinbarungen, die nach diesem Stichtag getroffen werden, bereits an den neuen Altersgrenzen orientieren können. Als Stichtag für den Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung der heutigen Altersgrenzen bei verbindlichen Altersteilzeitvereinbarungen ist nach dem Gesetzentwurf der 31. Dezember 2006 vorgesehen. Dieser besondere Vertrauensschutz ist auf die bis einschließlich 1954 Geborenen beschränkt, da nach geltendem Recht nur noch für sie die Altersteilzeit durch die Bundes­agentur für Arbeit gefördert wird.

Die Vertrauensschutzregelung ist vor allem für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1952 bis einschließlich 1954 von Bedeutung. Denn für sie ist ein Übergang von Altersteil­zeit in die Altersrente nur über die Rente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen sowie über die Regelaltersrente möglich. Für die Versicherten der Jahr­gänge bis 1951, für die es derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen (ab Alter 60) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (ab Alter 63) gibt, bedarf es keiner besonderen Vertrauensschutzregelung. Denn hinsichtlich dieser Altersrenten soll es beim geltenden Recht und damit bei den unveränderten Zugangsbedingungen und bei der heutige Höhe der Abschläge in diese Altersrenten verbleiben.

 

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Informationen zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz PDF: 309,2 KB         HTML-Version

Anhebung der Altersgrenzen ab 2012   Tabelle PDF: 16,8 KB       HTML-Version